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AGB Blutsgeschwister Onlineshop


1. Allgemeines, Geltungsbereich


1.1.Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten in ihrer

jeweiligen Fassung in laufenden Geschäftsverbindungen auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Käufer, selbst wenn sie nicht erneut in jedem Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden.

Frühere Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen werden durch diese Bedingungen ersetzt. Unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Einkaufs-, Beschaffungs- und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben nur dann Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelrügen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ausschließlich an Endverbraucher zu veräußern.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Ist die Bestellung der Ware durch den Käufer als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.

Weicht die Bestellung des Käufers vom Inhalt unseres Angebotes ab, gelten diese Abweichungen

nur dann als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung an-nehmen. Die

Auftragsbestätigung kann auch durch Telefax, E-Mail oder eine sonstige elektronisch übermittelte

Erklärung von uns erfolgen.

2.2. Die zu unserem Angebot im Sinne von 2.1 gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sowie die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben, Farbe, Dessins und Qualität sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren vorbehalten.

2.3 An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Mustern, Prospekten, Schnitten, Skizzen und Katalogen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und müssen auf Verlangen inklusive aller hiervon angefertigten Kopien unverzüglich an uns zurückgegeben werden.

3. Preise

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise, die sich ab Lager ausschließlich Versand- und Verpackungskosten verstehen. Zu den Preisen kommt, soweit nicht berücksichtigt, die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Die für die Versendung jeder Bestellung entstehenden Versand- und Verpackungskosten trägt der Käufer. Die Ware ist unversichert zu versenden, sofern nicht der Käufer ausdrücklich eine Transportversicherung zu seinen Lasten bestimmt. Der Versand erfolgt in handelsüblicher Weise ohne Verantwortung für die billigste Verfrachtung mit einem Frachtführer unserer Wahl, sofern keine besondere Anweisung des Käufers vorliegt.

3.2 Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Wird unsere Leistung vertragsgemäß später als 8 Wochen nach dem Vertragsschluß erbracht und steigen bis zur Auslieferung die Materialkosten und Löhne, so erfährt der Preis eine Veränderung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Materialkosten und Löhne. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintritt der Materialkosten und Lohnsteigerungen berücksichtigt, das heißt, die Berichtigung bezieht sich auf den Teil des Preises, der den zusätzlich anfallenden Kosten entspricht.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Rechnung wird auf den Tag der Auslieferung ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist netto

(ohne Abzug) sofort mit Zugang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Rechnung k ein anderes Zahlungsziel ergibt. Mit Ablauf der Zahlungsfrist, spätestens jedoch 30

Tage ab Rechnungsdatum, kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarter Skonto wird vom Nettorechnungsbetrag und ausschließlich Versandkosten und sonstiger

Spesen gewährt. Voraussetzung für eine Skontovergütung ist, dass das Konto des Käufers keine sonstigen fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen auch für Teilzahlungen

eingehalten werden. Eine Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen. Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns vor. Eine Annahme erfolgt ausdrücklich nur erfüllungshalber.

4.2 Zahlungen an Personen ohne schriftliche Inkassovollmacht haben uns gegenüber keine befreiende Wirkung.

4.3 Ab Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Käufer verpflichtet, uns gem. § 288 BGB

(i) Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die Geldschuld zu bezahlen und (ii) sonstigen Verzugsschaden, insbesondere die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gem.§ 288 Abs. 5 BGB, zu ersetzen. Für die zweite Mahnung werden Mahngebühren in Höhe von 2,50 EUR und für die dritte Mahnung Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR fällig. Nach der dritten Mahnung können wir die Forderungen an ein Inkassounternehmen übergeben. Die hierdurch entstehenden weiteren Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4.4.Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder sonstiger wesentlicher Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen, für noch ausstehende Lieferungen aus einem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung zu verlangen (Vorkasse) oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen.

Für den Fall, dass eine Zahlung per Vorkasse nicht spätestens 8 Wochen vor dem Verkaufsstart der jeweiligen Kollektion erfolgt, können wir einseitig die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und

dem Käufer eine Stornopauschale in Höhe von 50 % des Netto-Warenwertes in Rechnung stellen.

4.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des

Käufers sind nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche von uns nicht bestritten, von uns anerkannt

oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch, wenn der Käufer Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend macht. Der Käufer darf ein Zurückbehaltungsrecht jedoch nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

5. Liefer- und Leistungsfristen

5.1 Lieferfrist: Die Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben,

es sei denn, diese sind zwischen dem Käufer und uns bei Vertragsabschluss gesondert vereinbart worden. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Lager bis zum Ablauf der Lieferfrist verlassen hat oder dem Käufer Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

5.2.Unterbrechung der Lieferung: Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die sich unserer Einflussnahme entziehen, ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist. Dies gilt insbesondere bei Änderung der Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen, Betriebsstörungen

durch Arbeitskämpfe, Streik und Aussperrungen, Nichtbelieferung durch Unterlieferanten, behördliche Maßnahmen zur Gesundheitsprävention bei Epidemien und Pandemien sowie sonstigen Fällen höherer Gewalt und Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Materialen, soweit diese rechtzeitig durch uns bestellt worden sind. Die Verlängerung tritt ein, wenn dem Käufer unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung gegeben wird, sobald abzusehen ist, dass die vorgenannte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.

5.3 Kommt der Käufer mit Leistungen uns gegenüber in Verzug, so verlängert sich unsere Lieferfrist um die Dauer dieses Verzugs.

6. Nachlieferungsfrist

6.1 Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von 21 Tagen, in Lauf gesetzt.

6.2 Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so hat der Käufer uns eine 4-Wochen-Frist zu setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne.

Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben

abgeht.

6.3.Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

7. Lieferverzug

7.1 Sofern dem Käufer aufgrund eines von uns wegen leichter Fahrlässigkeit zu vertretenden Verzuges ein Schaden entsteht, ist der Käufer, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, welche bis höchstens 5 % des jeweiligen Wertes der Gesamtlieferung beträgt, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass gar kein Verzugsschaden eingetreten oder dass der tatsächlich entstandene Verzugsschaden geringer ist. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt.

7.2 Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die uns durch die Lagerung entstandenen Kosten, wenigstens jedoch ½ vom Hundert des Warenwerts, für jeden Monat, berechnet. Höhere Kosten können von uns auf Nachweis berechnet werden. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis, dass gar kein Schaden entstanden sei oder eines geringeren Schadens vorbehalten.

8. Annahmeverzug des Käufers

Kommt der Käufer mit der Annahme in Verzug, unterlässt eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir – unter dem Vorbehalt weiterer Ansprüche nach dieser Ziffer 8 Satz 2 und 3 - nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Während der Nachfrist behalten wir uns in jedem Fall vor, einen uns entstandenen Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) nachzuweisen und geltend zu machen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist können wir vom Vertrag zurücktreten und dem Käufer eine Stornopauschale in Höhe von 50 % des Netto-Warenwertes in Rechnung stellen.

9. Stornofristen und -kosten vor Lieferung der Ware, Warenrücklieferung

9.1 Als Textilhersteller mit hohem gestalterischen und geschmacklichen Anspruch und einer kapazitiv limitierten Herstellung in Handarbeit können wir Vertrags-Stornierungen nur in wenigen Ausnahmefällen gegen Zahlung einer Stornopauschale akzeptieren. Sofern die bestellte Ware noch nicht ausgeliefert wurde, kann der Kaufvertrag zu folgenden Bedingungen

storniert werden:

• Bei einer Stornierung mehr als 8 Wochen vor dem Verkaufsstart der jeweiligen Kollektion wird dem Käufer eine Stornopauschale in Höhe von 30 % des Netto-Warenwertes in Rechnung gestellt.

• Bei einer kurzfristigen Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. ab 8 Wochen vor dem Verkaufsstart der jeweiligen Kollektion, wird dem Käufer eine Stornopauschale in Höhe von 50 % des Netto-Warenwertes in Rechnung gestellt.

9.2 Soweit wir uns ohne rechtliche Verpflichtung kulanzhalber zur Rücknahme bereits ausgelieferter Ware bereit erklärt haben, erheben wir als Aufwendungsersatz für die Handlingskosten - Wiedereinlagerung und die damit verbundenen Vertragskosten und Verwaltungsaufwendungen - eine Pauschale in Höhe von 25 % des Nettokaufpreises der betreffenden Ware. Die Kosten der Rücksendung trägt in diesem Fall der Käufer.

10. Lieferung, Gefahrübergang

10.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dem Käufer dies zumutbar ist.

10.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

10.3 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den

Käufer über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen

zu bewirken, die dieser verlangt (etwa Diebstahls-, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserversicherung).

Dies gilt auch bei fristgerechter Versendung, sofern der Käufer dies vor Aufgabe der Sendung an

eine Transportperson verlangt.

11. Entgegennahme

11.1 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer

unbeschadet der Rechte aus Ziffer 14 entgegenzunehmen.

11.2 Dies gilt auch bei Teillieferungen und Teilleistungen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller unserer aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem

Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen (gesicherte Forderungen) als Vorbehaltsware unser Eigentum.

12.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach

vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In

der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Pfänden wir die

Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware

zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

12.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammengehörend mit Ware die nicht uns gehört, veräußert, so tritt uns der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an seine Abnehmer oder Dritte oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) sicherungshalber in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

12.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Versendung der Vorbehaltsware nur im ordentlichen, üblichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen und sofern sich seine Vermögensverhältnisse

nicht nachhaltig verschlechtern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

12.5 Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, sind wir zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) diese Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern diese Abtretung selbst anzuzeigen.

12.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändungen oder sonstige Eingriffe) Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen

und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

12.7 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich auf und ist verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die Ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes (einschließlich MwSt) der Vorbehaltsware ab. Wir nehmen die Abtretung an.

12.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

13. Größenangaben und Farbbezeichnungen

13.1 Die in unseren Publikationen (Katalog, Internet etc.) angegebenen Farbbezeichnungen und Größenangaben unterliegen keinen Normen.

13.2 Unterschiedliche Artikel aus unserer Kollektion können auch bei gleicher Größenangabe unterschiedliche Abmessungen haben.

13.3 Dieselbe Farbbezeichnung kann bei unterschiedlichen Artikeln unserer Kollektion anders aussehen. Leider lässt sich dieses Problem auch nicht durch die im Katalog abgedruckten Farbbalken lösen. Jeder abgedruckte Farbbalken im Katalog erscheint unter verschiedenen Lichtquellen anders und eine Textilfarbgebung zu 100% im Papierdruck darzustellen ist nahezu unmöglich.

13.4 Abweichungen in Größe und Farbe begründen deshalb in der Regel keine Mangelansprüche.

Eindringlich weisen wir den Käufer darauf hin, dass jeder Textilartikel aus Baumwolle bzw. Baumwoll-Polyestergemisch vor dem ersten Tragen gewaschen werden muss. Aufgrund der (völlig unbedenklichen und ungefährlichen) chemischen Rückstände bei Textilien kann bei es bei sofortigem ungewaschenem Tragen insbesondere unter UV-Einwirkung zu chemischen Reaktionen zwischen Körperschweiß und den Rückständen kommen. Die dadurch entstehenden Farbbeeinträchtigungen bleiben auch nach späteren Wäschen bestehen. Beanstandungen bzw. Reklamationen hierfür sind in der Regel ausgeschlossen.

14. Mängelrüge, Mängelansprüche des Käufers

14.1 Soweit die gelieferte Ware nicht die zwischen dem Käufer und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer muss uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren, die mindestens 12 Werktage nach Rückempfang der Ware beträgt

14.2 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen

(Mängelrügen) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Werktagen – bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Bekanntwerden bzw. Entdeckung – schriftlich an uns zu richten. Nach Änderung oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener

Mängel ausgeschlossen.

14.3 Geringe Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins sind nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es

sei denn, dass wir eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt haben.

14.4 Beanstandete Ware ist uns zu einem vereinbarten Termin an einem vereinbarten Ort zur Verfügung zu stellen. Wurde die Ware bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen die Kosten für das Zusammenstellen der beanstandeten Ware nicht zu unseren Lasten.

14.5 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach

einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Käufer ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung dreimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten.

14.6 Der Käufer kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen,

wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt sein Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche unter den Voraussetzungen und im Umfang der nachfolgenden Ziffer 15 geltend zu machen.

14.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.

15. Haftungsbeschränkungen

15.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

15.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

• für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

• Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haften wir nicht.

15.3 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

15.4 Die sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

15.6 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

16. Gesamthaftung

16.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Ziffern 14 und 15 vorgesehen,

ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen

sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden

gemäß § 823 BGB.

16.2 Die Begrenzung nach 16.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des

Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

16.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt

dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,

Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

17. Bonitätsprüfung

Wir behalten uns das Recht vor, mit Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften

zusammenzuarbeiten. Wir nennen dem Käufer auf Anfrage die Anschriften dieser Unternehmen.

Diesen Unternehmen können Daten auf Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages

übermittelt werden und bei ihnen können Auskünfte über den Käufer eingeholt werden. Wir

können den Unternehmen auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßer Abwicklung melden. Die

Unternehmen speichern diese Daten, um den ihnen angeschlossenen Gesellschaften Informationen

zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Käufern oder zur Anschrift des Käufers zum Zwecke der

Schuldnerermittlung geben zu können. Die Übermittlung personenbezogener Daten des Käufers

bedarf der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Käufers.

18. Datenschutz

18.1 Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass wir personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erheben, verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

18.2 Die Erhebung, Übermittlung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Käufers erfolgt unter Beachtung der DSGVO sowie sonstiger anwendbarer datenschutzrechtlichen Regelungen.

19. Sonstiges

19.1 Rechtswahl: Hiernach geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung auf ausländisches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge

über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) findet keine Anwendung. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 12 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Ware, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

19.2 Erfüllungsort, Gerichtsstand: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Lager in 85445 Schwaig, Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig Berlin. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand

des Käufers zu erheben.

19.3 Rechtsnachfolge: An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner gebunden.

19.4 Gesamte Vereinbarung, Änderung: Mündliche Nebenabreden zu einem Vertrag werden nicht

getroffen. Die Bestimmungen eines Vertrages können nur schriftlich geändert werden; Textform gem. § 126 b BGB ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Ein Ersatz der Schriftform durch elektronische Form ist in diesem Fall ausgeschlossen.

19.5 Vertragserfüllung durch Dritte: Wir sind berechtigt, zur Erfüllung der uns vertraglich obliegenden Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit uns im Sinne von §§15ff. AktG verbundene Unternehmen, einzuschalten.

19.6 Teilnichtigkeit: Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen oder eines hiernach geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder nicht durchsetzbar, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen oder des betreffenden Vertrages nicht.

19.7 Höhere Gewalt: Mit Ausnahme der Verpflichtung zur Vornahme von Zahlungen ist jede Partei

von der Erfüllung ihrer hiernach abgeschlossenen Verträgen bestehenden Vertragspflichten solange

befreit, als diese infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Höhere Gewalt sind insbesondere Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Feuer, Überflutung, behördliche Maßnahmen – u.a. auch

zur Gesundheitsprävention bei Epidemien und Pandemien, Verzug oder Nichterfüllung seitens Zulieferanten, Erdbeben, Ausfall von und Störungen in Kommunikationsnetzen oder andere von der jeweils leistungswilligen Partei nicht zu vertretenden Umstände.


Stand: Januar 2021